Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
AGB für Auftragsarbeiten
A. Geltungsbereich
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Frau Elisabeth Treichel (nachfolgend „Auftragnehmerin“ genannt), Pappelallee 15, 69502 Hemsbach, führt ihre Leistungen gegenüber dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) aus. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen, der ersten Einbeziehung der AGB folgenden Aufträge des Auftraggebers an Auftragnehmerin, auch wenn bei diesen Folgeaufträgen nicht nochmals ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen wird.
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Mit Erteilung des ersten Auftrags erkennt der Auftraggeber die ausschließliche Gültigkeit der AGB an. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden AGB werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn Auftragnehmerin ihnen nicht noch einmal ausdrücklich widerspricht bzw. den Auftrag in Kenntnis der Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführt.
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Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber bedürfen der Schriftform.
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Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, soweit keine Differenzierung vorgenommen wird. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist dagegen eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
B. Leistungen der Auftragnehmerin
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Die Beauftragung von Auftragnehmerin kann per Brief, E-Mail oder mündlich erfolgen. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem von der Auftragnehmerin erstellten Angebot. Zusätzliche oder nachträgliche Änderungen des festgelegten Umfangs bedürfen der Schriftform und sind zusätzlich, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Grundlage des aktuellen Stundensatzes der Auftragnehmerin zu vergüten.
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Die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges ist nicht geschuldet. Eine rechtliche Prüfung der Leistungsergebnisse bzw. Illustrationen durch die Auftragnehmerin, insbesondere nach dem Wettbewerbs-, Marken-, Urheber - und Persönlichkeitsrecht, ist ausdrücklich nicht Aufgabe der Auftragnehmerin.
C. Ablauf der Vertragsabwicklung
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Die Beauftragung von Auftragnehmerin kann per Brief, E-Mail oder mündlich erfolgen.
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Die Vertragsabwicklung erfolgt grundsätzlich wie folgt:
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Briefing
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Feedback Runde 1: Konzeption und Kreation der ersten Entwürfe, Auswahl und Verfeinerung
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Feedback Runde 2: Besprechung von Änderungswünschen der Entwürfe
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Finale Erstellung
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Grundlage für die Auftragserfüllung ist die Projektbeschreibung (Briefing), die die Auftragnehmerin im Zusammenspiel mit dem Auftraggeber formuliert. Später auftretende Änderungswünsche, die im Briefing nicht vereinbart wurden, können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen. Die Auftragnehmerin informiert den Auftraggeber über entsprechende zusätzliche Kosten.
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Der Auftraggeber hat das Recht, nach Erhalt der Entwürfe (Feedback Runde 2), basierend auf das von der Auftragnehmerin erstellte Angebot, insgesamt zweimalig Änderungen/Nachbesserungen zu verlangen. Darüber hinausführende Änderungswünsche bewirken eine entsprechende Abrechnung des entstehenden Zusatzaufwands auf Stundensatzbasis.
D. Timelines und Terminabsprachen
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Frist- und Terminabsprachen sind grundsätzlich schriftlich festzuhalten.
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Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von angegebenen Terminen alle notwendigen Unterlagen, Daten und Informationen vollständig zur Verfügung stellt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben bzw. nicht zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
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Die Auftragnehmerin kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn bestimmte Fertigstellungstermine als verbindlich vereinbart sind und die Auftragnehmerin die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat die Auftragnehmerin beispielsweise höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbar waren und der Auftragnehmerin die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, insbesondere bei Krankheit. Ansprüche aufgrund höherer Gewalt oder anderer von der Auftragnehmerin nicht zu vertretender Umstände sind ausgeschlossen.
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Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Die Auftragnehmerin wird den Kunden unverzüglich über entsprechende Leistungshindernisse informieren. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinn von Ziff. 3 die Leistung dauerhaft unmöglich, so wird die Auftragnehmerin von ihren Vertragspflichten frei.
E. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin alle Unterlagen und Informationen, die für die Erfüllung des Auftrags notwendig sind, rechtzeitig und im vereinbarten Umfange zur Verfügung zu stellen.
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Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, rechtzeitig Feedback zu den erstellten Entwürfen zu geben bzw. Änderungswünsche mitzuteilen.
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Verzögerungen bei der Auftragsausführung, die auf die verspätete oder nicht vollständige Übergabe solcher Unterlagen oder auf Unterlassen sonstiger erforderlicher Mitwirkung beruhen, hat Auftragnehmerin nicht zu vertreten. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung durch Auftragnehmerin nicht nach, so stehen Auftragnehmerin folgende Rechte zu:
a. Auftragnehmerin hat das Recht den Vertrag vorzeitig zu beenden. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn Auftragnehmerin dem Auftraggeber zur Nachholung der Mitwirkungspflicht eine angemessene Frist setzt und erklärt, dass sie den Vertrag kündigt, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Auftraggeber die Mitwirkung bis zur gesetzten Frist nicht erbringt.
b. Auftragnehmerin hat bei vorzeitiger Beendigung das Recht auf Vergütung der bereits erbrachten Leistungen sowie auf Entschädigung im Hinblick auf die noch nicht erbrachten Leistungen. Der Entschädigungsanspruch entspricht dem vereinbarten Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen.
c. Unabhängig von einer vorzeitigen Beendigung steht Auftragnehmerin bei schuldhaftem Unterlassen der Mitwirkungshandlung durch den Auftraggeber das Recht zu, Ersatz für etwaige Schäden, die infolge der Leistungsverzögerung entstanden sind, in Rechnung zu stellen. Hierzu zählt der Ersatz für etwaigen Mehraufwand von Auftragnehmerin (Kommunikation, Organisation) auf Grundlage des Stundensatzes von Auftragnehmerin, soweit hierfür keine pauschale Entschädigung vereinbart ist. Bei einer pauschalen Entschädigung steht dem Auftraggeber das Recht zu, nachzuweisen, dass Auftragnehmerin ein geringerer Schaden entstanden ist.
4. Der Auftraggeber versichert, zur Nutzung aller zur Verfügung gestellten Unterlagen und Inhalte berechtigt zu sein. Sollte der Auftraggeber nicht zur Nutzung berechtigt sein oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, so stellt der Auftraggeber die Auftragnehmerin im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
F. Fremdleistungen
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Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen oder im Namen und auf Rechnung der Auftragnehmerin abzuschließen.
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Soweit Auftragnehmerin die Fremdleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abschließt, verpflichtet sich der Auftraggeber die Kosten zu erstatten, soweit diese nicht im Angebot berechnet sind.
G. Vergütung, Rechnungsstellung, Zahlung
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Es gilt die im Angebot vorgesehene Vergütung. Die Auftragnehmerin ist jederzeit berechtigt Abschlagszahlungen zu verlangen. Soweit nicht anders vereinbart, sind 50% der Vergütung bei Auftragserteilung zu leisten.
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Zahlungsfrist ist 14 Tage nach Rechnungsdatum. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die von ihr durchgeführten Leistungen bis zum Zahlungseingang zu unterbrechen und auszusetzen oder bei einer Einzelbeauftragung nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Ferner sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs sowie der gesetzlichen Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB bleibt unberührt.
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Soweit der Auftraggeber Leistungen beauftragt, die im Angebot nicht enthalten sind, erfolgt die Vergütung für erbrachte Arbeitsleistung (Beratung, Entwürfe etc.) nach Zeitaufwand auf Grundlage des aktuellen Stundensatzes der Auftragnehmerin.
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Soweit der Auftraggeber Fremdleistungen in Auftrag gibt, die nicht im Angebot enthalten sind, werden diese Leistungen gesondert abgerechnet.
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Sofern Auftragnehmerin Leistungen im Einvernehmen mit dem Kunden außerhalb ihres Sitzes erbringt (zum Beispiel zur Anfertigung von Fotos oder anderen Webseiteninhalten, Fahrten zum Kunden) hat sie über die vereinbarte Vergütung hinaus Anspruch auf Erstattung der Reisekosten (Bahnfahrten der 2ten Klasse, Flüge der Economy-Klasse oder Fahrten per Pkw mit 0,50 Euro/km netto) inklusive aller erforderlichen Auslagen, Aufwendungen und Spesen. Reisezeiten werden nach tatsächlichem Aufwand zum Stunden- bzw. Tagessatz abgerechnet.
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Die Vergütung versteht sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
H. Urheber-, Nutzungsrechte und Eigentumsrechte
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Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, überträgt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und örtlich unbegrenztes Nutzungsrecht an den urheberrechtlich geschützten, von der Auftragnehmerin erstellten Leistungen.
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Die in vorstehend Ziffer 1 genannten Nutzungsrechte sind mit der Bezahlung der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütung abgegolten. Die Nutzungsrechte werden erst mit Zahlung der vereinbarten Vergütung auf den Kunden übertragen.
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Auftragnehmerin ist – auch bei Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf den Kunden – berechtigt, die Arbeitsergebnisse im Rahmen ihrer Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden unter Nennung des Kundennamens, auch nach Vertragsende, in allen Medien einschließlich Internet, Social Media und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen.
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Der Auftragnehmerin steht ein Anspruch auf Namensnennung als Urheberin der Leistungsergebnisse zu. Soweit nicht anders vereinbart ist die Auftragnehmerin im Impressum als Urheberin der betreffenden Leistungsergebnisse zu benennen.
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Nicht Gegenstand der Rechteübertragung auf den Kunden sind von diesem abgelehnte, abgebrochene oder nicht innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe genutzte Leistungen der Auftragnehmerin (Konzepte, Ideen, Entwürfe etc.). Diese Nutzungsrechte verbleiben bei der Auftragnehmerin, ebenso die daran bestehenden Eigentumsrechte.
I. Vertragslaufzeit, Kündigung
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Die Kündigung durch Auftraggeber ist jederzeit möglich. Er hat jedoch im Falle eines vorzeitigen Abbruchs den vereinbarten Preis an Auftragnehmerin zu zahlen (§648 S.1 BGB). Hiervon sind diejenigen Aufwendungen abzuziehen, die die Auftragnehmerin aufgrund der Kündigung erspart hat oder böswillig zu erwerben unterlässt (§648 S.2 BGB).
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In jedem Falle sind die bereits erbrachten Leistungen von Auftragnehmerin zu vergüten, auch wenn diese nicht vollendet sind und daher von Auftraggeber nicht genutzt werden können.
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Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, bei erheblichen Pflichtverletzungen des anderen Teils, insbesondere wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Die Beendigung des Vertrages setzt eine vorherige Mahnung bzw. Abmahnung und Nachfristsetzung voraus, es sei denn die weitere Vertragserfüllung ist unmöglich oder von der anderen Vertragspartei ernsthaft und endgültig abgelehnt worden.
J. Gewährleistung, Haftung
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, zur Verfügung bzw. zur Ansicht gestellte Arbeitsergebnisse unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel müssen spätestens binnen 7 Tagen schriftlich geltend gemacht werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt das Werk bzw. die Arbeitsergebnisse als mangelfrei abgenommen. Einmal abgenommene Teilleistungen können vom Auftraggeber später nicht mehr abgelehnt oder ihre Änderung verlangt werden, soweit nicht Umstände vorliegen, die der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Teilabnahme noch nicht erkennen konnte. Liegt ein Mangel vor, den die Auftragnehmerin zu vertreten hat, so kann die Auftragnehmerin nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (nachbessern) oder Ersatz liefern. Im Falle der Nachbesserung hat die Auftragnehmerin das Recht auf zweimalige Nachbesserung jeweils innerhalb angemessener Zeit.
Hinweis: Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Farbabweichungen auftreten können, z.B. durch verschiedene Papiersorten mit unterschiedlicher Farbwiedergabe, unterschiedliche Druckmaschinen oder verschiedene Einstellungen des Displays. Farbabweichungen stellen insoweit keinen Mangel dar, der vom Auftragnehmer zu vertreten bzw. zu beheben ist.
2. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Grund, sind bei fahrlässigem Verhalten der Auftragnehmerin begrenzt auf den typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Bei leicht fahrlässigem Verhalten sind sie ausgeschlossen, es sei denn, sie betreffen die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftungsbeschränkung und der vorstehende Haftungsausschluss gelten nicht bei vorsätzlichem Handeln der Auftragnehmerin, bei Ansprüchen aus einer Garantie, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
3. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bedingungen begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Verrichtungsgehilfen oder Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.
4. Die Auftragnehmerin haftet nicht für die urheber-, design- und geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit des Werkes oder von Teilen des Werkes sowie der Entwürfe oder seiner sonstigen Designarbeiten, die er dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, Design-, Geschmacksmuster-, Marken- oder sonstige Schutzrechtsrecherchen durchzuführen oder zu veranlassen. Diese sowie eine Überprüfung der Schutzrechtslage werden vom Auftraggeber selbst und auf eigene Kosten veranlasst.
5. Die Auftragnehmerin haftet nicht für die rechtliche, insbesondere die urheber-, design- und geschmacksmuster-, wettbewerbs- oder markenrechtliche sowie datenschutzrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung des Werkes oder von Teilen des Werkes oder der Entwürfe. Die Auftragnehmerin ist lediglich verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, soweit diese der Auftragnehmerin bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.
6. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Aufträge für Fremdleistungen, die die Auftragnehmerin an Dritte vergibt. Sofern die Auftragnehmerin Fremdleistungen auf Veranlassung des Auftraggebers im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, tritt die Auftragnehmerin hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichterfüllung gegenüber der Fremdfirma an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme der Auftragnehmerin zunächst, die abgetretenen Ansprüche gegenüber der Fremdfirma durchzusetzen.
7. Der Auftraggeber wird sich eigenständig über die Nutzungsbedingungen von Fremdleistungen informieren und für die Einhaltung einstehen. Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin von etwaigen Ansprüchen aufgrund Nichtbeachtung der Lizenzbedingungen frei.
8. Die Auftragnehmerin haftet nicht für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
K. Datenschutz
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Daten des Auftraggebers werden nur soweit für die Vertragserfüllung erforderlich (gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) an Dritte weitergegeben.
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Von dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer erhobene Daten werden gelöscht, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
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Dem Auftraggeber steht das Recht zu, Auskunft über die ihn betreffenden Daten sowie deren Vervollständigung oder Berichtigung von unrichtigen Daten zu verlangen. Er hat außerdem das Recht zu verlangen, dass die ihn betreffenden Daten unverzüglich gelöscht oder eingeschränkt verarbeitet werden. Er hat das Recht, sich die über ihn gespeicherten Daten aushändigen zu lassen sowie die Übermittlung der Daten an andere Verantwortliche zu fordern, soweit dies technisch machbar ist. Er hat ferner das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen. Dem Auftraggeber steht darüber hinaus das Recht zu, eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Außerdem kann er der künftigen Verarbeitung der betreffenden Daten jederzeit widersprechen. Der Widerspruch kann insbesondere gegen die Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung erfolgen.
L. Schlussbestimmungen
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Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen eine wirksame Regelung vereinbaren, die dem der unwirksamen Regelung von beiden Parteien beabsichtigten, wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
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Ergänzungen dieses Vertrages sowie Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für eventuelle Änderungen dieser Schriftformklausel.
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Für die Bedingungen und deren Durchführung ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.
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Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Auftragnehmerin für alle Ansprüche aus dem mit diesen Geschäftsbedingungen zusammenhängenden Vertrag und diesen Bedingungen, sofern beide Parteien Kaufleute im Sinne des HGB sind.